1. Trossinger Mundharmonika-Verein
HOHNERKLANG
1932 e. V.

SATZUNG

§ 1 Gründung, Name und Sitz

Der Verein wurde am 9. November 1932 gegründet.
Sein Name ist: 1. Trossinger Mundharmonika-Verein HOHNERKLANG 1932 e. V., Sitz Trossingen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Spaichingen eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch eine intensive Jugendarbeit sowie die Förderung musikalischer Leistungen.

(2) Der Verein ist Träger des Orchester "Hohnerklang" und der angeschlossenen Spielgruppen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder sind die Angehörigen des Hauptorchesters, sowie alle Angehörigen der Jugendorchester, der Sondergruppen und die Einzelspieler.
Passive Mitglieder sind Personen, die die kulturellen Aufgaben des Vereins durch ihre Anteilnahme und finanziell unterstützen. Besonders verdienstvolle Mitglieder können durch den Vereinsausschuß zu Ehrenmitgliedern erhoben werden

§ 4 Eintritt

Der Antrag auf Zulassung als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Ausschuß. Gegen dessen ablehnenden Bescheid ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.

§ 5 Beitragspflicht

Die passiven und aktiven Mitglieder sind beitragspflichtig. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Höhe des Beitrages für passive Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe der Beiträge für aktive Mitglieder wird durch den Vereinsausschuß festgesetzt und in der Geschäftsordnung niedergeschrieben. Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sich im Rahmen dieser Zusammenkünfte über die internen Belange und über die Entwicklung des Vereins unterrichten zu lassen, am Vereins-Aufbau und Ausbau tätig mitzuwirken, Anträge zu stellen und ihr Stimm- bzw. Wahlrecht auszuüben. Alle beitragspflichtigen Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge regelmäßig und pünktlich zu entrichten.
Den aktiven Mitgliedern erwächst die besondere Verpflichtung, an den Proben, Musizierabenden, Konzerten und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Spieler, die sich dem Vereinsorchester nicht zur Verfügung stellen, können keiner Sondergruppe angehören und verwirken auch das Anrecht auf Ausbildung und Förderung als Einzelspieler.

§ 7 Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch den Ausschluß. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können durch den Vereinsausschuß ausgeschlossen werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vermögen des Vereins.

§ 8 Organe des Vereins

Der Verein besteht aus folgenden Organen:

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils auf zwei Jahre.

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gesetzliche Vertreter des Vereines im Sinne des § 26 BGB; sie sind je alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur handeln, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder ihm einen Auftrag erteilt hat.

(4) Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Der 2. Vorsitzende soll ein aktives Mitglied (Spieler) sein.

(6) Ein Mitglied des Vereinsausschusses kann vom Vorstand zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied ernannt werden.

§ 10 Der Vereinsausschuß

(1) Dem Vereinsausschuß gehören an:
(2) Darüberhinaus kann der Vereinsausschuß durch höchstens fünf aktive und fünf passive Mitglieder erweitert werden. Wenigstens zwei Drittel des Vereins-Ausschusses müssen aktive Mitglieder (Orchester-Angehörige) sein. Jedes Mitglied des Vereinsausschusses kann eine Sitzung des Vereinsausschusses beantragen. Die Leitung hat der 1. Vorsitzende des Vorstandes bzw. sein Stellvertreter.

(3) Die Wahl des Ausschusses erfolgt auf zwei Jahre.

(4) Der Vereinsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Der Dirigent

Dem Dirigenten bzw. seinem Stellvertreter obliegt die musikalische Ausbildung der Orchester, Gruppen und Solisten sowie die Gestaltung der Programme.

§ 12 Der Schriftführer

Der Schriftführer hat bei sämtlichen Ausschuß-Sitzungen und Mitgliederversammlungen Protokoll in schriftlicher Form zu führen.

§ 13 Der Kassenwart

(1) Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung.

(2) Auszahlungen bedürfen der Gegenzeichnung des Vorstandes.

(3) Die jährliche Abrechnung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Mitglieder zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung bei der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 14 Der Sachverwalter

Der Sachverwalter hat über Instrumente und Sachgegenstände des Vereins Buch zu führen und ist für deren Instandhaltung verantwortlich.

§ 15 Die Spielerversammlung und der Spielervertreter

Die Spielerversammlung setzt sich aus den aktiven Spielerinnen und Spielern zusammen. Sie wird vom Spielervertreter, im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter im Einvernehmen mit dem Vorstand und den Spielern einberufen. Weitere Ausschuß-Mitglieder können zur Spielerversammlung eingeladen werden.
Die Spielerversammlung kann Anträge einbringen und Vorschläge machen, jedoch keine für den Verein bindenden Beschlüsse fassen. Die Anträge sind dem 1. Vorsitzenden oder dem Ausschuß vorzulegen. Der Spielervertreter, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, gehört dem Vereinsausschuß an und ist der Sprecher der Orchesterangehörigen im Vereinsausschuß. Er vertritt die Interessen der aktiven Mitglieder (Spieler).

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen.

(2) Die Bekanntgabe von Termin und Ort der Versammlung hat unter genauer Angabe der Tagesordnung, bei Satzungsänderungen auch unter Angabe der zu ändernden Paragraphen an alle Mitglieder 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.

(3) Im übrigen sind weitere Mitgliederversammlungen (außerordentliche Versammlungen) einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragen.

(4) Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen.

§ 17 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

(2) Zum Zwecke der Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Vereinsausschusses kann ein Versammlungsleiter gewählt werden, der auch die Neuwahl durchführt.

(3) Die Wahl des Vorstandes und der Ausschußmitglieder erfolgt jeweils auf zwei Jahre.

(4) Jedes Mitglied ab 16 Jahre, aktiv oder passiv, hat eine Stimme.

(5) Wahlberechtigt und wählbar sind alle aktiven und passiven Mitglieder ab 16 Jahren.

(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(7) Bei Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(8) Von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter, dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:

§ 19 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Harmonika-Verband e. V., Rudolf-Maschke-Platz 6, 78647 Trossingen, zur Förderung der fachlichen und überfachlichen Jugendarbeit in den Vereinen, Orchestern und Spielgruppen des Deutschen Harmonika-Verbandes.
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