1. Trossinger Mundharmonika-Verein
HOHNERKLANG
1932 e. V.
SATZUNG
§ 1 Gründung, Name und Sitz
Der Verein wurde am 9. November 1932 gegründet.
Sein Name ist: 1. Trossinger Mundharmonika-Verein HOHNERKLANG 1932
e. V., Sitz Trossingen. Der Verein ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Spaichingen eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und
Erziehung, Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch eine intensive Jugendarbeit sowie die
Förderung musikalischer Leistungen.
(2) Der Verein ist Träger des Orchester "Hohnerklang" und der
angeschlossenen Spielgruppen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder sind
die Angehörigen des Hauptorchesters, sowie alle Angehörigen der Jugendorchester,
der Sondergruppen und die Einzelspieler.
Passive Mitglieder sind Personen, die die kulturellen Aufgaben des
Vereins durch ihre Anteilnahme und finanziell unterstützen.
Besonders verdienstvolle Mitglieder können durch den
Vereinsausschuß zu Ehrenmitgliedern erhoben werden
§ 4 Eintritt
Der Antrag auf Zulassung als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Über den Antrag entscheidet der
Ausschuß. Gegen dessen ablehnenden Bescheid ist Berufung an die
Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.
§ 5 Beitragspflicht
Die passiven und aktiven Mitglieder sind beitragspflichtig. Ehrenmitglieder sind
beitragsfrei. Die Höhe des Beitrages für passive Mitglieder wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe der Beiträge für aktive Mitglieder wird
durch den Vereinsausschuß festgesetzt und in der Geschäftsordnung
niedergeschrieben. Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen, sich im Rahmen dieser Zusammenkünfte über die
internen Belange und über die Entwicklung des Vereins
unterrichten zu lassen, am Vereins-Aufbau und Ausbau tätig
mitzuwirken, Anträge zu stellen und ihr Stimm- bzw. Wahlrecht
auszuüben. Alle beitragspflichtigen Mitglieder haben die
festgesetzten Beiträge regelmäßig und pünktlich
zu entrichten.
Den aktiven Mitgliedern erwächst die besondere Verpflichtung, an
den Proben, Musizierabenden, Konzerten und sonstigen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Spieler, die sich dem Vereinsorchester nicht
zur Verfügung stellen, können keiner Sondergruppe
angehören und verwirken auch das Anrecht auf Ausbildung und
Förderung als Einzelspieler.
§ 7 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod
oder durch den Ausschluß. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen
nicht nachkommen, oder gegen die Interessen des Vereins
verstoßen, können durch den Vereinsausschuß
ausgeschlossen werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet
endgültig. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an
das Vermögen des Vereins.
§ 8 Organe des Vereins
Der Verein besteht aus folgenden Organen:
A) Der Vorstand
B) Der Vereinsausschuß
C) Die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
A) dem 1. Vorsitzenden
B) dem Stellvertreter (2. Vorsitzender)
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils auf zwei Jahre.
(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind
gesetzliche Vertreter des Vereines im Sinne des § 26 BGB; sie
sind je alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der
stellvertretende Vorsitzende nur handeln, wenn der Vorsitzende
verhindert ist oder ihm einen Auftrag erteilt hat.
(4) Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen das
18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Der 2. Vorsitzende soll ein aktives Mitglied (Spieler) sein.
(6) Ein Mitglied des Vereinsausschusses kann vom Vorstand zum
geschäftsführenden Vorstandsmitglied ernannt werden.
§ 10 Der Vereinsausschuß
(1) Dem Vereinsausschuß gehören an:
A) Der 1. Vorsitzende,
B) der Stellvertreter (2. Vorsitzende),
C) der Kassenwart,
D) der Schriftführer,
E) der Sachverwalter,
F) der 1. Dirigent,
G) der stellvertretende Dirigent,
H) der Spielervertreter,
I) der Jugendvertreter.
(2) Darüberhinaus kann der Vereinsausschuß durch
höchstens fünf aktive und fünf passive Mitglieder
erweitert werden. Wenigstens zwei Drittel des Vereins-Ausschusses
müssen aktive Mitglieder (Orchester-Angehörige) sein. Jedes
Mitglied des Vereinsausschusses kann eine Sitzung des
Vereinsausschusses beantragen. Die Leitung hat der 1. Vorsitzende des
Vorstandes bzw. sein Stellvertreter.
(3) Die Wahl des Ausschusses erfolgt auf zwei Jahre.
(4) Der Vereinsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11 Der Dirigent
Dem Dirigenten bzw. seinem Stellvertreter obliegt die musikalische
Ausbildung der Orchester, Gruppen und Solisten sowie die Gestaltung
der Programme.
§ 12 Der Schriftführer
Der Schriftführer hat bei sämtlichen
Ausschuß-Sitzungen und Mitgliederversammlungen Protokoll in
schriftlicher Form zu führen.
§ 13 Der Kassenwart
(1) Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte nach den
Grundsätzen kaufmännischer Buchführung.
(2) Auszahlungen bedürfen der Gegenzeichnung des Vorstandes.
(3) Die jährliche Abrechnung ist vor der Mitgliederversammlung
durch zwei Mitglieder zu überprüfen. Die Kassenprüfer
haben über das Ergebnis der Prüfung bei der
Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 14 Der Sachverwalter
Der Sachverwalter hat über Instrumente und Sachgegenstände
des Vereins Buch zu führen und ist für deren Instandhaltung
verantwortlich.
§ 15 Die Spielerversammlung und der Spielervertreter
Die Spielerversammlung setzt sich aus den aktiven Spielerinnen und
Spielern zusammen. Sie wird vom Spielervertreter, im
Verhinderungsfalle von seinem Vertreter im Einvernehmen mit dem
Vorstand und den Spielern einberufen. Weitere
Ausschuß-Mitglieder können zur Spielerversammlung
eingeladen werden.
Die Spielerversammlung kann Anträge einbringen und
Vorschläge machen, jedoch keine für den Verein bindenden
Beschlüsse fassen. Die Anträge sind dem 1. Vorsitzenden oder
dem Ausschuß vorzulegen. Der Spielervertreter, im
Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, gehört dem
Vereinsausschuß an und ist der Sprecher der
Orchesterangehörigen im Vereinsausschuß. Er vertritt die
Interessen der aktiven Mitglieder (Spieler).
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung
durchzuführen.
(2) Die Bekanntgabe von Termin und Ort der Versammlung hat unter
genauer Angabe der Tagesordnung, bei Satzungsänderungen auch
unter Angabe der zu ändernden Paragraphen an alle Mitglieder 14
Tage vorher schriftlich zu erfolgen.
(3) Im übrigen sind weitere Mitgliederversammlungen
(außerordentliche Versammlungen) einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel der
Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragen.
(4) Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter einberufen.
§ 17 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter geleitet.
(2) Zum Zwecke der Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des
Vereinsausschusses kann ein Versammlungsleiter gewählt
werden, der auch die Neuwahl durchführt.
(3) Die Wahl des Vorstandes und der Ausschußmitglieder erfolgt
jeweils auf zwei Jahre.
(4) Jedes Mitglied ab 16 Jahre, aktiv oder passiv, hat eine
Stimme.
(5) Wahlberechtigt und wählbar sind alle aktiven und passiven
Mitglieder ab 16 Jahren.
(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit.
(7) Bei Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist
eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
(8) Von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter, dem
1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt:
A) Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Dirigenten, des
Schriftführers, des Kassenwartes, des Sachverwalters, des
Spielervertreters sowie des Jugendvertreters.
B) Die Genehmigung der Vereinsrechnung.
C) Die Entlastung des Vorstandes und der
Vereinsausschußmitglieder.
D) Die Festlegung des Mitgliedsbeitrages für passive Mitglieder.
E) Die Wahl des Vorstandes, der Mitglieder des Vereinsausschusses
und der Kassenprüfer.
F) Die Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit.
G) Die Aufstellung, Genehmigung und Änderung der Satzungen.
H) Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 19 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen
Harmonika-Verband e. V., Rudolf-Maschke-Platz 6,
78647 Trossingen, zur Förderung der fachlichen und
überfachlichen Jugendarbeit in den Vereinen, Orchestern und
Spielgruppen des Deutschen Harmonika-Verbandes.
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Letzte Änderung: 22.02.2005